Nicht jeder Zweitberuf eines Rechtsanwalts ist mit der BRAO vereinbar. In § 7 Nr. 8 BRAO heisst es dazu:
Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu versagen (…) wenn der Bewerber eine Tätigkeit ausübt, die mit dem Beruf des Rechtsanwalts, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann
Die Rechtsprechung stellt daher an die Ausübung eines solchen Zweitberufes hohe Anforderungen.
Eine mittels einer GmbH ausgeübte Maklertätigkeit ist mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes nicht vereinbar. Auch der Erwerb und die Vermarktung von Immobilien als Immobilienhändler ist nicht parallel zum Anwaltsberuf durchführbar.
Auch die Vermittler von Finanzdienstleistungen, der Beruf als Versicherungsmakler und als Grundstücksmakler wurden untersagt, speziell mit dem Hinweis von Interessenkonflikten.
Nach einem Urteil des BGH vom 25.11.2013 (AnwZ Brfg 10/12) darf ein Rechtsanwalt aber in einem Zweitberuf die Tätigkeit eines Personalberaters, auch Headhunter genannt, wahrnehmen. Dies gilt selbst dann, wenn er mit Akquiseaufgaben befasst ist.