Zulässigkeit von Anwaltswerbung

Die Zulässigkeit von Anwaltswerbung richtet sich nach § 43 b BRAO und den §§ 6 – 10 BORA. Aus den Konkretisierungen der §§ 6 – 10 BORA lassen sich folgende Regeln ableiten:

Folgen des Verstoßes gegen das anwaltliche Werberecht

Verstöße gegen das anwaltliche Werberecht können berufsrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Hier kommen insbesondere folgende §§ in Betracht:

Ausserdem können Verstöße gegen das anwaltliche Werberecht zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen (Abmahnungen durch Konkurrenten oder öffentliche Stellen nach dem UWG).