Die Zulässigkeit von Anwaltswerbung richtet sich nach § 43 b BRAO und den §§ 6 – 10 BORA. Aus den Konkretisierungen der §§ 6 – 10 BORA lassen sich folgende Regeln ableiten:
- Sachlichkeitsgebot und Gebot der Berufsbezogenheit der Werbung – § 6 Abs. 1 BORA
- Verbot der Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen – § 6 Abs. 2 S. 1 BORA
- Hinweise auf Mandate und Mandanten – § 6 Abs. 2 S. 2 BORA
- Anwaltswerbung durch Dritte – § 6 Abs. 3 BORA
- Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit – § 7 BORA
- Bezeichnung als Mediator – § 7a BORA
- Kundgabe gemeinschaftlicher Berufsausübung – § 8 BORA
- Kurzbezeichnung – § 9 BORA
- Gestaltung von Briefbögen – § 10 BORA
Folgen des Verstoßes gegen das anwaltliche Werberecht
Verstöße gegen das anwaltliche Werberecht können berufsrechtliche Sanktionen zur Folge haben. Hier kommen insbesondere folgende §§ in Betracht:- Belehrung durch die Rechtsanwaltskammer – § 73 BRAO
- Rügerecht des Vorstandes – § 74 BRAO
- Anwaltsgerichtliche Maßnahmen – § 114 BRAO
Ausserdem können Verstöße gegen das anwaltliche Werberecht zu wettbewerbsrechtlichen Konsequenzen führen (Abmahnungen durch Konkurrenten oder öffentliche Stellen nach dem UWG).