Ob eine Auflistung von Erfolgen bzw. gewonnen Fällen eines Anwalts auf einer Kanzleiwebseite oder in einer Kanzleibroschüre zulässig ist, richtet sich nach § 6 Abs. 2 S.1 BORA. Dort heisst es:
Die Angabe von Erfolgs- und Umsatzzahlen ist unzulässig, wenn sie irreführend ist.
Nach einem BGH Urteil vom 09.06.2008 (AnwSt (R) 5/05; NJW 2009, 534) ist trotz der durch Art. 12 GG gewährleisteten Werbefreiheit dieses Verbot eng auszulegen. Nur in solchen Fällen, in denen durch eine Erfolgsangabe eine Irreführung zu befürchten ist, soll die Angabe von Erfolgen bzw. Erfolgsquoten verboten sein.
Auch das OLG Nürnberg spricht sich in einem Urteil vom 22. 6.2004 (3 U 334/04) zur Werbung einer Kanzlei mit Umsatzzahlen für die Rechtmäßigkeit dieser Angaben aus, wenn bestimmte Bedingungen eingehalten werden: „So ist es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zulässig, mit Spitzenstellungen – auch mit Umsatzzahlen – zu werben, wenn die Behauptung wahr ist.“