Die Zusendung von Fax Werbung, ohne eine ausdrückliche Einverständniserklärung des Adressaten, ist eine unzumutbare belästigende Werbung und konkret nach § 7 Abs. 2 Nr. 3 UWG i.V.m. § 3 UWG als unlautere Handlung untersagt (Faxwerbung ohne ausdrückliches oder stillschweigendes Einverständnis des Adressaten).