Im Gegensatz zur freien Wirtschaft ist Rechtsanwälten sogenannte Schockwerbung als Werbemittel einzusetzen verboten. Dies wurde durch ein BGH Urteil klargestellt, bei dem es darum ging, dass einem Anwalt untersagt wurde obszöne und schockierende Fotos auf Kaffeetassen zusammen mit seinen Kanzleidaten zu Werbezwecken drucken zu lassen, um diese als Merchandising Artikel zu verwenden (BGH Urteil vom 27.10.2014 AnwZ (Brfg) 67/13).
Der BGH erteilte damit einer völligen Liberalisierung und Gleichstellung der Werbemöglichkeiten eines Rechtsanwalts mit der freien Wirtschaft eine Absage. Begründet wurde dies mit der Stellung des Rechtsanwalts als Organ der Rechtspflege. Mit dieser sei eine Werbung nicht vereinbar, die „ein reklamehaftes Anpreisen in den Vordergrund stellt und mit der eigentlichen Leistung des Anwalts sowie dem unabdingbaren Vertrauensverhältnis im Rahmen eines Mandats nichts mehr zu tun hat“.
Eine gegen das Urteil eingelegte Verfassungsbeschwerde wurde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 3362/14).