Bei der Verwendung von Werbesprüchen bzw. Slogans für eine Kanzlei ist an erster Stelle an das Sachlichkeitsgebot des § 6 Abs. 1 BORA und an einen möglichen Verstoß gegen § 43b BRAO zu denken.
Nach einem BGH Urteil vom 27.01.2005 (Aktenzeichen I ZR 202/02) wurde der Slogan „optimale Vertretung“ unter bestimmten Umständen gestattet. So urteilte das Gericht, dass wenn in einer Werbung für eine Rechtsanwaltskanzlei die Angabe über eine „optimale Vertretung“ in eine Reihe von Sachangaben eingebettet ist, so kann nach dem Kontext der gesamten Werbeaussage ein Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot nach § 43b BRAO, § 6 BORA zu verneinen sein.
Der Spruch „Alles was Recht ist“ als Eintrag in einem Telefonbuch wurde vom OLG Stuttgart (27.10.2000, 2 U 67/00) als rechtswidrig eingeschätzt, da die enthaltene Aussage „Alles was Recht ist“ nicht als nach § 43b BRAO erlaubte Werbung anzusehen ist. Sie genügt nicht den hierfür geltenden inhaltlichen Anforderungen. Vielmehr enthält sie eine unzulässige Selbsteinschätzung und verstößt damit gegen das Sachlichkeitsgebot.
Vom LG Kiel wurde am 31.05.2006 in einem Urteil (Aktenzeichen 14 O 25/06) der Spruch „Geballte juristische Kompetenz“, den ein Rechtsanwalt als Überschrift in einer Tageszeitung autorisierte mit dem weiteren Wortlaut: „Jeder Anwalt meiner Kanzlei ist ein absoluter Spezialist und bearbeitet ausschließlich Fälle, die sein Rechtsgebiet betreffen“ als rechtswidrig abgelehnt und für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein fälliges Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR angedroht.
Der Werbespruch „ALL YOU NEED IS L@W“ wurde hingegen erlaubt und stellt laut Anwaltsgerichtshof Hamburg (Urteil vom 21.01.2002, II EVY 3/00) keine unzulässige Werbung im Sinne des § 43b BRAO dar.