Ein gezieltes Abwerben von Klienten kann, wenn es durch unlautere Mittel erfolgt, ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG darstellen, wenn der Mitbewerber gezielt behindert wird.
Ein gezieltes Abwerben von Klienten kann, wenn es durch unlautere Mittel erfolgt, ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG darstellen, wenn der Mitbewerber gezielt behindert wird.