Angstwerbung ist ein unlauteres und sittenwidriges Werbeverhalten, welches gezielt die Angst des angesprochenen Verbrauchers ausnutzt, um den eigenen Absatz zu steigern und ist gemäß §§ 3, 4 Ziff. 2 UWG untersagt.
Wird Angstwerbung von Rechtsanwälten ausgeführt, fällt sie außerdem unter das Verbot des § 43b BRAO, da sie unsachlich ist, wenn sie bewusst mit den Befürchtungen und Ängsten der (potentiellen) Mandaten spielt. § 43b BRAO ist dabei noch enger anzuwenden, als die §§ 3, 4 Ziff. 2 UWG.