Bezeichnung als Experte / Spezialist

Die Bezeichnung eines Rechtsanwalts als Spezialist oder Experte ist rechtlich problematisch, da diese Bezeichnung mit Fachanwaltstiteln konkurriert bzw. mit diesen von Klienten verwechselt werden könnte. Eine solche Verwechslungsgefahr kann dann von Mitbewerbern oder Rechtsanwaltskammern zu Abmahnungen und Unterlassungsansprüchen gegen den Anwalt führen, siehe auch § 7 Abs.2 BORA.

Urteile des BGH und des BVerfG liessen aber dann Bezeichnungen als „Spezialist“ (und für den Begriff „Experte“ müsste ähnliches gelten) für Rechtsanwälte ohne Fachanwaltstitel zu, wenn die Fähigkeiten und Erfahrungen des Anwalts ihn objektiv auch als Spezialisten ausweisen. Dann darf er diese Begriffe auch für sich verwenden.

Lesen Sie hier einen Artikel in der Legal Tribune Online, der dazu noch genauer Stellung nimmt.

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