Anzeigen von Rechtsanwälten in einem Branchenbuch oder in den Gelben Seiten sind generell unter den gleichen Vorraussetzungen wie die Schaltung von Werbeanzeigen erlaubt. Siehe dazu -> Rechtmäßigkeit von Werbeanzeigen
In einem Urteil des OLG Hamm vom 11.02.2003 (Az. 4 U 148/02) wurde selbst eine der Größe nach sehr auffällige Werbung (13,5 cm x 6,4 cm große Anzeige auf der Vorderseite des Einbands des örtlichen Telefonbuchs) gestattet, solange diese in sachlicher Form gestaltet wurde und in einem seriösen Umfeld platziert wird.