Briefbogen

Was ein Rechtsanwalt auf seinen Briefbogen schreiben darf, ist genauestens in § 10 BORA geregelt. Dort heisst es:

(1) Der Rechtsanwalt hat auf Briefbögen seine Kanzleianschrift anzugeben. Kanzleianschrift ist die im Rechtsanwaltsverzeichnis als solche eingetragene Anschrift (§§ 31 Abs. 3 Satz 1 1. Halbsatz, 27 Abs. 1 Bundesrechtsanwaltsordnung). Werden mehrere Kanzleien, eine oder mehrere Zweigstellen unterhalten, so ist für jeden auf den Briefbögen Genannten seine Kanzleianschrift anzugeben.

(2) Auf Briefbögen müssen auch bei Verwendung einer Kurzbezeichnung die Namen sämtlicher Gesellschafter mit mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen aufgeführt werden. Gleiches gilt für Namen anderer Personen, die in einer Kurzbezeichnung gemäß § 9 enthalten sind. Es muss mindestens eine der Kurzbezeichnung entsprechende Zahl von Gesellschaftern, Angestellten oder freien Mitarbeitern auf den Briefbögen namentlich aufgeführt werden.

(3) Bei beruflicher Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Berufe sind die jeweiligen Berufsbezeichnungen anzugeben.

(4) Ausgeschiedene Kanzleiinhaber, Gesellschafter, Angestellte oder freie Mitarbeiter können auf den Briefbögen nur weitergeführt werden, wenn ihr Ausscheiden kenntlich gemacht wird.

Nach einem Urteil des LG Arnsberg vom 2. Dezember 2010 (Az. 8 O 128/10) verstößt der Briefbogen eines Rechtsanwalts (Einzelanwalt) gegen § 10 Abs. 2 Satz 3 BORA, wenn in der Kurzbezeichnung zwei Namen enthalten sind, aber nicht mindestens zwei Rechtsanwälte namentlich aufgeführt sind. Das gilt auch bei Weiterführung einer ursprünglich verwendeten Kurzbezeichnung nach dem Ausscheiden des Gesellschafters.

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