Domainadressen / Internetadressen

Bestimmte Domainadressen / Internetadressen können Rechtsanwälten zur Nutzung untersagt sein. Generell hat der BGH zwar seit der Mitwohnzentrale.de Entscheidung (BGH Urteil vom 17.05.2001 I ZR 216/99) klargestellt, dass beschreibende Begriffe als Domainnamen nicht generell wettbewerbswidrig sind, trotzdem kann im Einzelfall eine irreführende Alleinstellungsbehauptung nach § 5 UWG vorliegen. Hier finden Sie ein paar Beispiele:

Der Domainname einer Anwaltskanzlei „rechtsanwaelte-dachau.de“ ist wegen Verstoßes gegen §§ 1, 3 UWG unzulässig, da der Eindruck erweckt wird, einen Zugang zu allen oder den meisten Anwälten in Dachau zu gewähren (OLG München Az 29 U 1573/02 Urteil vom 18.4.2002).

Die Benutzung der Webadresse „rechtsanwalt.com“ durch eine AG, deren Geschäftsmodell die Bereitstellung von rechtlichen Informationen im Internet ist, ist gemäß § 3 UWG irreführend, da zumindest ein Teil der Internet-Nutzer unter dieser Webadresse das Internet-Angebot eines Rechtsanwaltes oder einer entsprechenden Standesvertretung erwarten würde (Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg Az 3 U 303/01 vom 02.05.2002).

Im Presserecht.de Urteil hat der BGH klargestellt, dass Rechtsanwälten sehr wohl die Nutzung von beschreibenden Domains (hier www.presserecht.de) erlaubt ist, wenn auf der verwendeten Webseite die Rechtsanwälte sachlich allgemein über ihre Leistungen informieren (hier in einem Impressum und Kontaktbereich). Dann liegt auch kein Verstoß gegen §§ 43b BRAO, 6 BORA und §§ 3, 5 UWG vor. Ein Verstoß läge nur dann vor, wenn man davon ausgehen würde, dass der durchschnittlich informierte und verständige Internet-Nutzer mit der Domain Presserecht.de die Vorstellung verknüpft, dass diese Seite nur informativen Zwecken und keinen geschäftlichen Interessen dienen würde. Davon ist aber nicht auszugehen. Daher darf die Domain Presserecht.de rechtmäßig durch Rechtsanwälte genutzt werden (BGH Beschluss Az. AnwZ (B) 41/02 vom 25.11.2002).

zurück zu Anwaltswerbung Urteile