Unter welchen Umständen eine eMail Werbung versendet werden darf, richtet sich nach § 7 UWG Abs. 2 Nr. 3. Hierbei werden recht hohe Anforderungen an den Versender gestellt. Die eMail Werbung ist nur erlaubt, wenn eine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Im Streitfall hat dies der Absender zu beweisen.
Eine Ausnahme ist aber in § 7 UWG Abs. 3 geregelt. Sollte bereits ein Klientenverhältnis bestehen und hat der Rechtsanwalt in diesem Zusammenhang die eMail-Adresse des Klienten erhalten, und soll die eMail nur zu eigenen Werbezwecken versendet werden und hat der Klient der Verwendung nicht widersprochen und wird der Klient bei Erhebung der Adresse und bei jeder Verwendung klar und deutlich darauf hingewiesen, dass er der Verwendung jederzeit widersprechen kann, ohne dass hierfür andere als die Übermittlungskosten nach den Basistarifen entstehen, dann darf auch rechtmäßig eine Werbe-eMail verschickt werden.