Gemäß § 43b BRAO ist Werbung einem Rechtsanwalt nur erlaubt, wenn sie nicht auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet ist.
Laut BGH Urteil vom 13.11.2013 (I ZR 15/12) verstößt ein Rechtsanwalt aber nicht zwingend gegen das Verbot der Werbung, wenn er einen potentiellen Mandanten in Kenntnis eines konkreten Beratungsbedarfs persönlich anschreibt und seine Dienste anbietet. Ein Verstoß liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn der Adressat einerseits durch das Schreiben weder belästigt, genötigt oder überrumpelt wird und er sich andererseits in einer Lage befindet, in der er auf Rechtsrat angewiesen ist und ihm eine an seinem Bedarf ausgerichtete sachliche Werbung hilfreich sein kann.