Fachanwaltstitel

Als Fachanwalt darf sich, neben der Berufsbezeichnung „Rechtsanwalt“, jeder Anwalt nennen, der die gesetzlichen Voraussetzungen des Fachanwaltstitels erlangt hat. Diese sind in § 43c BRAO i.V.m. der Fachanwaltsordnung normiert.

Verboten sind hingegen ähnliche Bezeichnung, wie zum Beispiel „Fachanwalt für Markenrecht“, den es nicht gibt (korrekt wäre hier der Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz). Auch die angegebenen Interessenschwerpunkte bzw. Tätigkeitsschwerpunkt dürfen nicht so formuliert sein, dass eine Verwechslung mit einem Fachanwaltstitel vorliegen könnte.

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