Gästebuch auf Kanzleiwebseite für Anwalt erlaubt ?

Die Frage, ob ein Gästebuch auf einer Kanzleiwebseite einem Rechtsanwalt erlaubt ist oder verboten werden kann, ging im Jahr 1999 das OLG Nürnberg-Fürth nach.

Das OLG entschied damals gegen die Kanzlei als Gästebuch-Betreiber und untersagte die Nutzung des Gästebuchs aus zwei Gründen:

1) Die Gäste würden das Gästebuch hauptsächlich dazu nutzen, um den Anwalt zu loben, ähnlich einem Hotel-Gästebuch, welches öffentlich ausliegt. Dies sei eine unlautere Werbung im Sinne des § 43b BRAO.

2) Dadurch, dass jeder Nutzer seine Daten im Gästebuch hinterlassen konnte, wäre es dem Anwalt möglich gewesen Werbung auf Erteilung eines Auftrags im Einzelfall zu generieren. Diese ist Rechtsanwälten nach § 43b BRAO verboten.

Zu beachten ist folgendes: Wie oben zu lesen ist das Urteil von 1999, einer Zeit vor Facebook, Twitter, Xing und anderen sozialen Netzwerken, die auch Anwälte nutzen. Daher wäre ein ähnliches Urteil heutzutage wohl nicht mehr denkbar. Aber auch unter Kanzleimarketing-Gesichtspunkten ist ein Gästebuch heutzutage völlig überholt.

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