Nach einem Urteil des BVerfG vom 12.12.2007 (1 BvR 1625/06) ist die Nennung einer Gegnerliste auf der Webseite einer Kanzlei nach Art. 12 Abs. 1 GG rechtmäßig. Die grundrechtlich geschützte Berufsfreiheit schützt bei Rechtsanwälten auch die berufliche Außendarstellung der Kanzlei. Dies gilt auch im Internet.