Hotline / Telefonische Rechtsberatung

Ein Rechtsanwalt, der sich an einer telefonischen Beratung / Anwaltshotline beteiligt, verstößt grundsätzlich nicht gegen berufsrechtliche Verbote, wie z.B. das Verbot der Vertretung widerstreitender Interessen (§ 43a Abs. 4 BRAO), das Provisionsverbot (§ 49b Abs. 3 Satz 1 BRAO) oder das Verbot der Abtretung von Gebührenansprüchen (§ 49b Abs. 4 Satz 2 BRAO). Dies wurde durch eine Grundsatzentscheidung des BGH vom 26.9.2002 entschieden (I ZR 44/00).

Zu den genauen Anforderungen einer solchen telefonischen Rechtsberatung / Anwaltshotline mit streitwertunabhängigen Telefongebühren siehe BGH Urteil I ZR 261/02 vom 30.11.2004.

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