Generell dürfen Rechtsanwälte potentielle Mandanten ansprechen, solange sie sich an die Zulässigkeitsregelungen für Anwaltswerbung halten, wie zum Beispiel das Sachlichkeitsgebot oder das Gebote bezüglich der korrekten Bezeichnungen oder Verwendung von Fachanwaltstiteln (siehe hier).
Zu beachten ist aber, dass das Ansprechen der potentiellen Mandanten niemals auf die Erteilung eines Auftrags im Einzelfall gerichtet sein darf, § 43b BRAO.