Nach BGH Urteil I ZR 337/98 vom 15.03.2001 darf sich Anwaltswerbung auch unaufgefordert direkt an Personen richten, mit denen noch keine Mandatsbeziehung besteht, also an potentielle Klienten. Nach diesem Grundsatz ist auch ein Rundschreiben / eine Briefwerbung an Nicht-Mandaten gestattet.
Zu beachten ist aber nach OLG Hamburg Urteil 5 U 126/04 vom 02.06.2005, dass die Zulässigkeit von Anwaltswerbung nicht mehr mit § 43b BRAO zu vereinbaren und zugleich wettbewerbswidrig gemäß § 4 Nr.11 UWG ist, wenn Rechtsanwälte unaufgefordert Schreiben an namentlich angeschriebene Kapitalanleger schicken, in denen diesen mitgeteilt wird, dass ihnen durch ihre Beteiligung bereits ein Schaden entstanden sei, sich ihr Risiko fortlaufend erhöhe, wegen drohender Verjährung umgehendes Handeln erforderlich sei und eine beigefügte Prozessvollmacht mitgeschickt wird.