Werbeanzeigen sind Rechtsanwälten grundsätzlich gestattet, wenn diese mit dem Sachlichkeitsgebot des § 6 Abs. 1 BORA in Einklang liegen.
Zu beachten ist, dass die Anzeige formal und inhaltlich angemessen formuliert ist, in einem angemessenen Umfeld geschaltet wird, keine Irrtümer bei Rechtsratsuchenden erregt und keine Falschaussagen beinhaltet (etwa über Fachanwaltsbezeichnungen oder Spezialgebiete). Dann spielt es auch keine Rolle, wie groß die Werbung platziert wird oder wie oft die Anzeige geschaltet wird.