Gemäß einem Urteil des AnwGH NRW vom 29.05.2015 (1 AGH 16/15) verstößt das Tragen einer mit dem eigenen Namen und der Internetadresse der Kanzlei bestickten Anwaltsrobe vor Gericht gegen § 20 BORA.
Diesem Urteil hat sich auch der BGH angeschlossen (Urteil des Anwaltssenats des BGH vom 7.11.2016). Er entschied, dass eine vor Gericht getragene Anwaltsrobe frei von jeglicher Werbung zu sein hat.