Nach § 6 Abs. 3 BORA ist dem Rechtsanwalt Werbung über Dritte (auch Drittwerbung genannt) untersagt, wenn sie ihm selbst verboten ist.
Werbung über Dritte liegt dann vor, wenn ein Rechtsanwalt sich zu seinen Werbezwecken einer dritten Person oder Partei bedient. Dies ist klassisch eine Werbeagentur oder eine Zeitungsredaktion.