Kanzleischild

Ein Rechtsanwalt ist grundsätzlich nach §§ 27 Abs.1 BRAO, 5 BORA verpflichtet ein Kanzleischild bei seiner Kanzlei anzubringen. Hierbei reicht aber ein Hinweis mit der Bezeichnung „Rechtsanwalt“ auf einem Klingel- und Briefkastenschild aus. In erweiterter Hinsicht gelten für das Kanzleischild die gleichen Voraussetzungen wie für einen Briefbogen einer Kanzlei -> siehe hier.

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